Die Videos in diesem Kanal bilden eine Ergänzung zu den Lehrveranstaltungen, die regelmäßig im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth angeboten werden. Sie stellen eine rein zusätzliche Informationsquelle für Studierende dar, um neben der Präsenzveranstaltung und dem vorlesungsbegleitenden Skript eine Wiederholung und Vertiefung des Stoffes zu ermöglichen. Die Inhalte werden laufend aktualisiert und angepasst.
Abschließend noch ein wichtiger Hinweis: Die Filme ersetzen keinesfalls die Lektüre eines einschlägigen Lehrbuchs!
Viel Spaß beim Anschauen und Lernen wünscht das Team vom Lehrstuhl Zivilrecht V der Universität Bayreuth.
Пікірлер
Im Quiz sind mir zwei kleine Fehler aufgefallen, die eventuell nachträglich verändert werden können. Bei Frage 2 heißt es in der Antwort bzw. im Feedback im zweiten Absatz: "[...], wenn ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt worden gestellt ist." Müsste "gestellt worden ist" heißen. Der zweite Fehler hat sich im Falltext der Frage 3 eingeschlichen. Dort steht aktuell nämlich: "[...]einige Tage später den Antrag auf Eintragung des K [...]". Dabei müsste es die Eintragung des W als Eigentümer im Grundbuch sein. Danke für die Videoreihe und die anschließenden Quizze. Hilft in der Wiederholung immens!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und den wertvollen Hinweis! Wir haben das Quiz bereits angepasst. Viele Grüße aus Bayreuth.
Gutes Video
Super! Vielen Dank !
Vielen Dank für die vielen tollen und hilfreichen Videos. In diesem Video ist aber mit dem Ton etwas schiefgelaufen.
Danke für das Lob. Das stimmt! Da scheint wirklich etwas mit dem Ton schiefgelaufen zu sein. Wir gehen dem auf den Grund und werden den Film entsprechend verbessern. Vielen Dank für den Hinweis!
Danke für die super Erklärung. Das beste Video, das ich bis jetzt dazu auf KZread gefunden habe!
Schön zu hören, dass die Filme weiterhelfen. Herzlichen Dank für Ihr Lob und Grüße aus Bayreuth!
Sehr gute Videos! Danke für das MoPeG Update!
Immer gern und beste Grüße aus Bayreuth.
Danke für das Video und die Erstellung des Quizzes!
Es freut uns vor allem, wenn die Quizze ankommen, da steckt viel Arbeit drin
Vielen vielen lieben Dank für Ihre Videos! Als Student, der im Nebenfach Rechtswissenschaft studiert und nur die groben Züge des Gesellschaftsrechts kennenlernt, ist es für mich eine große Hilfe, einen guten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet zu erhalten. Vor allem alles Wesentliche in jeweils 6 Minuten prägnant auf den Punkt gebracht. Bitte weiter so!
Wunderbar, wenn Ihnen die Filme gefallen - empfehlen Sie uns doch bitte weiter. Bei den Studierenden mit Nebenfach Recht, haben wir noch "Entwicklungspotenzial".
Danke für die tollen Videos! Ich habe an der FH für Rechtspflege studiert und arbeite in der freien Wirtschaft. Da ist nach etlichen Jahren Beruf eine Auffrischung oder auch Aufstockung der Basics sehr hilfreich und Spaß macht's auch.
Grüße aus Bayreuth und Dank zurück. Toll, dass unsere Videos auch außerhalb des Uni-Betriebs weiterhelfen.
Diese Videos sind gerade Gold wert in der Examensvorbereitung! Bräuchte sowas auch für Strafrecht und ÖRecht. 🙂
Danke und alles Gute für das Examen. Straf- und Ö-Recht kann ich leider nicht bieten. Aber vielleicht mal Zivilverfahrensrecht?
@@6MinutenJura Zivilverfahrensrecht wäre natürlich eine tolle Ergänzung der Videoreihen. 😀 Würde mich freuen.
Ihre Videos sind super, um einen Einstieg in das Gesellschaftsrecht zu finden. Auch vielen Dank für das Quiz! Bitte machen Sie weitere Filme!
Vielen Dank für das tolle Lob, das uns sehr freut und für weite Filme motiviert!
Wilde musik Push dich 😡😡😡
Toll erklärt, Hammer! Großes Dankeschön
Danke für das Lob! Imme sehr gerne, das motiviert für weitere Filme.
Wirklich super Video! Sehr übersichtlich und doch einfacher als man denkt :D Ist die Reihenfolge der Normen im Video auch die Prüfungsreihenfolge, ja oder?
Vielen Dank für das Lob! Genau, die Normen folgen im Film der üblichen Prüfungsreihenfolge. Viele Grüße aus Bayreuth.
Klasse Video. Vielen Dank.
Sehr gerne!
Video ist 👍🏼
Vielen Dank und Grüße aus Bayreuth
eine vortreffliche Reihe insbesondere das Quiz zur Überprüfung des gerade erst Gehörten rundet die Einheiten perfekt ab: Du lernst einfach nie aus🙂. cheers auf den Hügel.
Vielen Dank - vor allem das Quizteam freut sich sehr!
Vielen Dank!
Danke auch Ihnen, wir freuen uns sehr.
video war so semi
Was können wir verbessern?
DANKE!
Immer sehr gerne!
Danke! Ehre!
Immer gerne und alles Gute aus Bayreuth
Super, danke! 12/10!
Vielen Dank für Ihr Lob und weiter viel Erfolg.
Sehr geehrter Herr Professor Lange, vielen Dank für Ihre Mühe. Das ist eine große Hilfe. Allerdings hätte ich noch eine Frage: Wenn Gesamtvertretung besteht, ein Gesellschafter dann alleine einen Vertrag abschließt, haftet der Gesellschafter nur im Innenverhältnis, falls Schaden entsteht oder haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Besteht Gesamtvertretung und lassen wir Rechtscheintatbestände außen vor, dann gilt Folgendes: Der Gesellschafter, der allein einen Vertrag im Namen der GbR abschließt, handelt ohne Vertretungsmacht. Der Vertrag ist schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, gelten die Rechtsfolgen des § 179 BGB. Eine Haftung trifft die GbR also nicht. Auch ist nicht ersichtlich, wie ihr ein Schaden entstehen sollte. Der Gesellschafter haftet damit allein dem Vertragspartner, falls dort ein Schaden entstanden ist. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Alles Gute und Grüße aus Bayreuth.
@@6MinutenJura danke für die Antwort und Ihre Mühe, das hilft mir ungemein! Viele Grüße Ihnen
„Diese gut“ - Danke
top Video, danke
Ich danke dir - und viele Grüße aus Bayreuth
Ich schreibe in 1,5 Wochen mein 2. Staatsexamen und die Videos sind eine tolle Wiederholung!! Vielen Dank.
Herzlichen Dank und vor allem: Viel Erfolg!
Danke für eure Arbeit!
Das freut uns - und motiviert für weitere Filme.
super hilfreiches Video. Vielen Dank!
Sehr gerne! Und empfehlen Sie uns bitte weiter
Was ist der Vorteil, wenn man als Bürge im Rahmen der selbstschuldnerischen Bürgschaft, auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 S. 1 BGB verzichtet?
Für den Bürgen ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage natürlich ungünstig. Allerdings macht dieser die Bürgschaft für den Kreditgeber wesentlich attraktiver, stellt die selbstschuldnerische Bürgschaft doch wesentlich geringere Anforderungen an eine Inanspruchnahme des Bürgen. Der Kreditgeber wird so eher bereit sein, die selbstschuldnerische Bürgschaft als Kreditsicherheit zu akzeptieren. Viele Grüße aus Bayreuth!
Warum verzichtet man als Bürge denn mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf die Einrede aus § 771 S.1 BGB? Was ist der Vorteil davon?
Für den Bürgen ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage natürlich ungünstig. Allerdings macht dieser die Bürgschaft für den Kreditgeber wesentlich attraktiver, stellt die selbstschuldnerische Bürgschaft doch wesentlich geringere Anforderungen an eine Inanspruchnahme des Bürgen. Der Kreditgeber wird so eher bereit sein, die selbstschuldnerische Bürgschaft als Kreditsicherheit zu akzeptieren. Viele Grüße aus Bayreuth!
Nices Video Bin gespannt auf die folgenden videos dieser Reihe !!
Freut mich, wir bleiben dran und geben uns weiter Mühe. Grüße aus Bayreuth
Weiter so Prof. Dr. Knut Werner Lange
Vielen Dank. Das motiviert für weitere Filme! Grüße aus Bayreuth.
Ich wurde leider auch nicht als Dozent*in geboren 🙂↔️🙂↕️
Wow, wirklich super hilfreich! Ich danke Ihnen! :)
Sehr gerne, das motiviert für weitere Filme!
@@6MinutenJura Ich würde mich freuen! Sehr strukturiert und vA gelingt es Ihnen die Zusammenhänge verständlich und einprägsam zu erklären! :)
Haben Sie Leseempfehlungen zu der vermögensverwaltenden Familien-KG?
Das ist ein doch recht spezielles Thema, da habe ich gerade leider keine Leseempfehlung zur Hand.
@@6MinutenJura Danke trotzdem für die Antwort!
Sehr geehrter Prof. Dr. Lange, vorab möchte ich meinen ausrücklichen Dank an Sie und ihr Team ausrichten. Ich nutze ihre Videoreihe zur Auffrischung des bereits Erlernten und muss sagen, dass die Kompaktheit und Genauigkeit sehr erfrischend ist. Nun habe ich jedoch noch eine Frage zum Thema "Rechtschein der Berechtigung". Vor kurzem lief in NRW eine Examensklausur, wo A dem B offen erklärte, dass er nicht Eigentümer sei, aber zur Veräußerung im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz zugezogen wurde (tatsächlich war A weder Eigentümer noch Insolvenzverwalter oder sonst zur Verfügung berechtigt). In der Musterlösung wurde die Anwendung der §§ 932 ff abgelehnt, da A offen gelegt hat nicht Eigentümer zu sein. Im Anschluss wurde der Rechtsschein des § 366 HGB iVm §§ 929 S. 1, 932 I 1, II geprüft. Richten sich die Rechtsscheintatbestände der §§ 932 ff. also immer nur auf die Eigentümereigenschaft? Also kann kein gutgläubiger Erwerb vom (täuschenden) Verfügungsberechtigten vorkommen?
Ohne die Klausur zu kennen scheint mir das Ergebnis richtig zu sein. Wie ich in dem Film dargelegt habe, ist Anknüpfungspunkt für den guten Glauben der Besitz, von dem Sie nach § 1006 S. 1 BGB auf die Eigentümerstellung schließen dürfen. Erklärt aber der A in Ihrem Fall ausdrücklich, nicht Eigentümer ,sondern nur verfügungsbefugter Dritter zu sein, helfen die §§ 929, 932 BGB allein nicht mehr weiter. Dann muss in der Tat auf § 366 HGB ausgewichen werden, vgl. Film 6.
Zuvor war der Austritt eines Gesellschafters anmeldepflichtig nach § 143 II, I HGB. Ich finde leider kein Pendant dazu im aktuellen HGB. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass das Ausscheiden nun keine eintragungspflichtige Tatsache mehr darstellt. Können Sie mir da bitte nachhelfen?
Ihr Gefühl täuscht Sie nicht. Die Pflicht zur Eintragung des Ausscheidens steht jetzt in § 106 Abs. 6 HGB: "scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein (...)".
@@6MinutenJura Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lange, vielen Dank für diese sehr gut komprimierte Zusammenfassung. Bzgl. Abs. 2 & Abs. 3 hätte ich eine kurze Nachfrage: Würden Sie mir zustimmen, dass diese (anders als Abs. 1 -> Anspruch erloschen? Rechtsvernichtende Einwendungen) unter dem Prüfungspunkt 3 (Anspruch durchsetzbar? - rechtshemmende Einwendungen) zu subsumieren sind? LG Matthias
Die §§ 275 Abs. 2 und 3 geben dem Schuldner nach h.M. eine Einrede - er kann die Leistungserbringung verweigern, muss dies aber nicht. Anders als § 275 Abs. 1 BGB sind § 275 Abs. 2 und Abs. 3. daher in der Tat am Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ zu verorten. Viele Grüße aus Bayreuth!
@@6MinutenJura Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für eine Antwort genommen haben. Sie haben mir sehr geholfen. LG
Tolles Video
Vielen Dank. Wir freuen uns, wenn unsere Arbeit ankommt.
Tolles Video
Dankeschön; sehr nett und alles Gute
Das Schild könnte ein Umstand sein, der für die Beurteilung der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern relevant ist hinsichtlich des Merkmals "Anforderungen in der konkreten Situation". Wenn nämlich die Eltern mit ihren Minderjährigen einen Ort betreten, an dem ein solches "Warnschild" aufgestellt wird, dann möchte der Dritte ja genau damit zum Ausdruck bringen: "Passen Sie bitte auf Ihre Kinder auf, weil hier Sachen sind, die durch die Kinder leicht beschädigt werden können, wenn Sie hier nicht auf Ihre Kinder aufpassen" Im Ergebnis ein "Warnschild". Gehen Sie da mit der Argumentation mit?
Art, Ausmaß und Umfang der Aufsichtspflicht der Elterm bestimmen sich nach objektiven Kriterien, wie etwa Alter, Verstandesreife der Kinder oder Ausmaß des Risikos und Eintrittswahrscheinlichkeit - aber auch, da haben Sie Recht , den Anforderungen der Situation. Einseitig kann der Aufsteller des Schildes diese Aufsichtspflicht, die gesetzlich besteht, aber nicht verändern. Hinzukommt, dass in Ihrem Beispiel nicht klar ist, ob die Eltern das Schild überhaupt zur Kenntnis genommen haben, denn es muss ab einem gewissen Alter keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht, darstellen wenn Kinder zeitweise unbeaufsichtigt spielen. Richtig ist aber, dass ein konkreter Gefahrenhinweis (der bei einem solchen Schild m.E. fraglich sein kann) die Eltern auf ein bestimmtes Risiko aufmerksam machen kann, was in der Folge eine erhöhte Wachsamkeit zur Folge haben kann. Ich hoffe, das passt so.
@@6MinutenJura Danke für die ausführliche Antwort! Das hat sehr geholfen.
Lieber Professor Lange, für meinen Weg zum Bachelor of Arts in Betriebswirtschaftslehre schaue ich mir gerade für das Fach Wirtschaftsprivatrecht an und bin sehr begeistert. Diese kurzen Videos bringen Schritt für Schritt die Klarheit der Zusammenhänge für mich. Im kommenden Jahr mache ich mich auf den Weg zum Master of Laws und greife dann auch auf Ihre Vorträge hier zurück. Seien Sie und Ihr Team herzlich aus dem Rheinland gegrüßt und machen Sie unbedingt weiter! Vielen Dank und drücken Sie mir für Samstag für meine Klausur die Daumen 👍🌞🍀
Daumen waren gedrückt - hoffentlich hat es etwas genutzt. Danke für Ihr Lob, was mich und das Team sehr motiviert. Alles Gute und Grüße ins Rheinland.
@@6MinutenJura Vielen Dank, leider habe ich im Stau gestanden und damit die Prüfung verpasst. Am 29.06. kommt der nächste Termin und dann rocke ich die Klausur! Liebe Grüße und hoffentlich hatten Sie schöne Ostertage 🐇🐇
Herzlichen Dank!!!
Sehr gerne!
Können sie einfach erklärt für normale Leute🤔klingt sehr Juristen bin aber leider nicht😁
Zunächst herzlichen Dank für das Interesse an unseren Filmen - wir haben das Gesetz allerdings nicht gemacht 😉 Und der Kanal richtet sich an alle, die Jura lernen wollen. Da sind Gesetze und Normen natürlich das Wichtigste. Viele Grüße aus Bayreuth!
Vielen herzlichen Dank für diese didaktisch so schön aufbereitete und lehrreiche Videoreihe -- genau das richtige für den Einstieg ins MoPeG. Müsste bei 2:57 allerdings nicht auf § 14 Abs. 2 (statt Abs. 1) BGB verwiesen werden?
Herzlichen Dank für Ihr Lob und Ihre Anregung! Der von Ihnen empfohlene Verweis ist sicherlich möglich - erscheint jedoch nicht zwingend, spricht die Norm des § 14 Abs. 1 BGB doch ausdrücklich von der rechtsfähigen Personengesellschaft. Dass es sich bei der rechtsfähigen GbR um eine solche handelt, darf seit dem MoPeG aufgrund der nunmehr ausdrücklichen Normierung in § 705 Abs. 2 BGB als selbstverständlich angesehen werden. Viele Grüße aus Bayreuth!
Vielen Dank für Ihre Arbeit hier auf YT und dieses Video. Gerade durch Erläutern des Schutzzwecks der Normen wurde mir ihre Anwendung noch viel klarer.
Herzlichen Dank für das Lob und Grüße aus Bayreuth - das motiviert für weitere Filme!
und welche Schadensersatzansprüche kommen bei unverkäuflicher Ware in Betracht?
Zu denken ist etwa eine vorvertragliche Haftung aus c.i.c. (culpa in contrahendo) oder aus Delikt (etwa § 823 Abs. 1 BGB). Viele Grüße aus Bayreuth!
Ein didaktisch hilfreiches Video, das schön animiert ist und durch das Quiz am Ende aktiv zur vertiefenden Mitarbeit anreizt!
Vielen Dank für das Lob! Wir geben uns immer große Mühe bei der Gestaltung und es ist sehr schön zu hören, wenn die Filme gut ankommen! Außerdem freut sich natürlich insbesondere unser Quiz-Team sehr, wenn das Quiz weiterhilft! Herzliche Grüße aus Bayreuth!
Moin, super Video, danke dafür. Ein Verbesserungsvorschlag trotzdem noch: Hintergrundgeräusche in der post production entfernen. Zum Beispiel einfach mal noise reduction audacity googlen
Danke für den Tipp; wird arbeiten dran - und die jüngeren Filme haben das schon.
Sehr spannende Thematik! Ich freue mich bereits auf das Erscheinen der Reihe. Vielen Dank.
Wunderbar zu hören, sehr gerne! Bald geht es inhaltlich mit dem Darlehensvertrag los. Herzliche Grüße aus Bayreuth.