BGB AT: EBV und Minderjährige

Minderjährige können Eigentum haben und es auch erwerben. Scheitert der Eigentumserwerb, stellt sich die Frage nach der Haftung des Minderjährigen im EBV. Dabei ist bei § 990 BGB die Frage zu stellen, auf wessen Kenntnis hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts es ankommt. Hier wird nach den konkreten Rechtsfolgen unterschieden: geht es um den vertragsähnlichen Nutzungsersatz, ist analog § 166 BGB die Kenntnis der Eltern entscheidend, bei dem deliktsähnlichen Schadensersatz kommt es analog § 828 Abs. 3 BGB auf den Minderjährigen selbst an.
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Пікірлер: 1

  • @JanA-cj7sw
    @JanA-cj7sw4 жыл бұрын

    Wie immer tolles Video!