BEM: 10 noch viel kniffligere BEM-Fragen

Das bevorstehende BEM-Gespräch bereitet Ihnen als betroffenem Arbeitnehmer oder Betriebsrat Unsicherheit? Keine Sorge, hier ist die Lösung: Rechtsanwalt Niklas Pastille und Tobias Gerlach nehmen sich Zeit, um im zweiten Teil, weitere 10 der wichtigen Anfängerfragen, zu beantworten. Diese Gelegenheit sollte man besser nicht verpassen, sich optimal vorzubereiten. Und dann steht dem BEM nichts mehr im Wege!
Themen in der heutigen Folge: B
- EM und „Datenschutz“: Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Namen und Fehlzeiten der BEM-berechtigten Beschäftigten mitteilen? Wenn ja, wo steht das?
- Mein Chef sagt, es sei keine „andere Stelle frei“? Kann, muss, soll das BEM trotzdem stattfinden?
- Frage meines Chefs (BEM-Muffel!): Wo steht, dass der Betriebsrat im BEM den „Mund aufmachen“ darf?
- In einem Satz: Wann hat der Arbeitgeber im BEM „alles richtig“ gemacht?
- uvw.
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Пікірлер: 5

  • @ecaterinasalomeea2460
    @ecaterinasalomeea24609 ай бұрын

    Dankeschön für Erklärung.Ich hören sie immer gerne,,als normale Mitarbeiter und Mitglieder der IGM und nicht mehr als VL der IGM.Ich wünsche ihnen schöne Tag.

  • @BetriebsratVideo

    @BetriebsratVideo

    9 ай бұрын

    Haben Sie vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung, das motiviert uns sehr...! Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @Kaasmof
    @Kaasmof9 ай бұрын

    In einer Disukussion am Wochenende kam de Frage auf, ob man über einen BV-bEM Beschäftigten verpflichten kann zu ein erstes bEM-Gespräch einzuladen. Erst dann könne (wenn im BV-bEM festgelegt, so der gestellte These) die weitere Teilnahme an einem bEM-Verfahren ablehnen. Abgesehen davon, dass es natürlich nie zum Nachteil eines Beschäftigten ist an ein bEM-Verfahren teilzunehmen und es sicherlich sinnvoll ist dies in ein BV-bEM zu regeln, bezweifel ich, dass ich über ein BV-bEm tatsächlich regeln kann (darf?), dass die Teilnahme zunächst verpflichtend ist. Dies widerspricht meiner Meinung nach die Vorschriften aus dem SGB in Bezug auf bEM, die Regelungskompetenz würde damit durch ein entsprechenden BV-bEM überschritten. Mein Gegenüber meinte nur, dass sei Unsinn. Es betrifft hier kein konkreten Fall, sondern ein Diskurs bei ein Glas Wein zwischen Freunde.

  • @BetriebsratVideo

    @BetriebsratVideo

    9 ай бұрын

    Laden Sie das nächste Mal MICH ein zum Weintrinken...! :-) Ich hätte mich Ihrer Rechtsansicht nämlich in jedem Fall angeschlossen. Weder die Teilnahme an einem dem betrieblichen Eingliederungsmanagement 'vorgelagerten', noch dem 'eigentlichen' BEM-Gespräch kann vom Arbeitgeber angeordnet werden, gleichviel ob es hierzu eine Betriebsvereinbarung gibt oder nicht; so weit reicht weder das Direktionsrecht des Arbeitgebers noch die Regelungskompetenz der Betriebsparteien. Das ist in Literatur und Rechtsprechung zum Glück unstreitig. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator

  • @Kaasmof

    @Kaasmof

    9 ай бұрын

    @@BetriebsratVideo Wein gibt es hier immer, wenn Sie jemals in BRemen sind, die WAF hat meine Kontaktdaten :) Gruß, Olav van Gerven, Bremen