Verstöße mit Kurzzeitkennzeichen. Welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind möglich?

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Viel Spaß
Felix Kralik
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00:00 Intro
00:25 Basics
01:15 Gültigkeit abgelaufen
05:33 Keine Probefahrt
07:00 Kennzeichen an anderem PKW
08:45 Urkundenfälschung und Kennzeichenmissbrauch
09:45 Unterstützungsoption

Пікірлер: 14

  • @felixkralik1400
    @felixkralik14002 жыл бұрын

    Ihr möchtet den Verkehrsrechtskanal unterstützen? Weil euch die Inhalte gefallen oder der Kanal euch helfen konnte? Das könnt ihr gerne über eine kleine freiwillige Spende: Mittels Paypal an felixkralik@hotmail.de Hinweise dazu: - Der Kanal ist mein Freizeitprojekt. - Das Videoerstellen und das Aufrechterhalten des Kanals (hier insbesondere viele Anfragen in den Kommentaren) benötigen sehr viel Zeit. - Das Videoerstellen besteht zB in der Regel aus: juristischem Belesen in der Thematik, Erstellen einer Lehrpräsentation, Besprechen der Präsentation, Schneiden der Videos, Hochladen und etliche Einstellungen bei KZread. (ca. 5 - 10 Stunden pro Video) - Google erlaubt nicht den Kanal zu monetarisieren (Geld durch Werbung), ohne genaue Angabe von Gründen, aber vermutlich da es zu nah an Rechtsberatung dran ist. - Falls ihr mit eurer Spende im nächsten Video genannt werden wollt, schreibt das gerne dazu, dann blende ich es ein. - Eure Spende ist vermutlich nicht steuerlich absetzbar, da nicht gemeinnützig o.ä. In diesem Sinne, wenn es euch gefällt, könnt ihr den Kanal so ein wenig supporten, es muss nicht viel sein :) Ich danke Felix

  • @Damian_RL9
    @Damian_RL92 жыл бұрын

    Hey, könntest du mal ein Video zum Thema Überladung (§34ff StVZO) machen. finde deine Videos echt genial!

  • @steffengelder5941
    @steffengelder5941 Жыл бұрын

    Moin, top Video! Sind in Zukunft Videos über den Bereich Tuning bei Fahrzeugen geplant? Also alles was sich um Umbauten dreht (Rad-Reifen, Scheibentönung, Felgen usw..)?

  • @mertustun1566
    @mertustun15662 жыл бұрын

    Sehr informatives Video musste meinen Führerschein Letzte Woche abgeben 😂

  • @MrSpielealles
    @MrSpielealles2 жыл бұрын

    Ich bin vor etwas längerer Zeit einen LKW begegnet der mit Kurzzeitkennzeichen gefahren ist. Der LKW hat sonst ein Saisonkennzeichen dies nicht gültig war. Die haben mit Kabelbindern das Kurzzeitkennzeichen unter dem Saisonkennzeichen gehängt (Vorn- und Hinten). Muss man das ungültige Kennzeichen abhängen für die Fahrt oder kann man einfach das Kurzzeitkennzeichen einfach dazuhängen?

  • @felixkralik1400

    @felixkralik1400

    2 жыл бұрын

    Das Saisonkennzeichen darf nicht gleichzeitig geführt werden. das ist gleich im 16a I. Aber wenn es verdeckt wird, ist es aus meiner Sicht kein Thema.

  • @nahap6264
    @nahap62642 жыл бұрын

    Danke für deinen content allerdings sehe ich das mit der Urkundenfälschung etwas anders, und zwar nutzt man, meiner Meinung nach, das Kennzeichen zur Täuschung im Rechtsverkehr . Auch wenn das Kennzeichen nicht dauerhaft an dem Fahrzeug angebracht sein soll, spielt das in meinen Augen keine Rolle

  • @felixkralik1400

    @felixkralik1400

    2 жыл бұрын

    Ich gucke morgen mal nach passendem Urteil. fröhlichen dritten Advent:)

  • @heavybarbellsquats
    @heavybarbellsquats2 жыл бұрын

    Als Begründungshilfe zum Steuerverstoß: 1.) Wer muss hier auf welcher Grundlage die Steuer entrichten ? Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 2002 (KraftStG) unterliegt etwa das Halten inländischer Kfz der Steuer. Nur kann diese Grundlage vorliegend nicht greifen, da das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen ist und somit auch nicht im Sinne der Vorschrift gehalten wird. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG wird aber auch die widerrechtliche Benutzung von Kfz besteuert. Die Definition für die "widerrechtliche Benutzung" findet sich in § 2 Abs. 5 KraftStG: die Inbetriebnahme eines Kfz im Inland auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung. Das liegt hier zweifelsfrei vor, sodass darin auch die Besteuerungsgrundlage besteht. Steuerschuldner ist im Falle widerrechtlicher Benutzung immer derjenige, der das Kfz widerrechtlich gebraucht (§ 7 Nr. 3 KraftStG). Der Besteuerungszeitraum dauert solange an wie die widerrechtliche Benutzung, beträgt aber mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Das heißt: Auch wenn das Kfz nur für eine Stunde an einem Tag widerrechtlich benutzt wird, ist im Nachgang die Steuer für einen ganzen Monat fällig. 2.) Wann ist ein Verstoß nach § 370 AO erfüllt? Das bloße Nichtzahlen der Steuer führt noch nicht zur Verwirklichung der Tatbestände der Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder eine fahrlässigen Steuerverkürzung nach § 378 AO (OWi). So verlangt etwa § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, dass gegenüber den Finanzbehörden unrichtige/unvollständige Angaben gemacht werden, also ein aktives Handeln. Nur wird in den allermeisten Fällen ja gerade der Kontakt zu den Finanzbehörden gemieden, werden also überhaupt keine Angaben jenen gegenüber gemacht (folglich auch keine unrichtigen/unvollständigen). Daher kommt diese Tatbestandsvariante bei widerrechtlicher Kfz-Benutzung nahezu nie in Betracht. Stattdessen klingt § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schon eher einschlägig. Hiernach wird sanktioniert, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig (!) über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Das Wort "pflichtwidrig" setzt also voraus, dass es im betreffenden Zeitpunkt auch eine Pflicht zur Steuererklärung geben muss. Eine solche Pflicht erwächst bei widerrechtlicher Kfz-Benutzung (§ 2 Abs. 5 KraftStG) aus § 15 KraftStDV. Bei widerrechtlicher Kfz-Benutzung besteht danach die Pflicht zur unverzüglichen Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt. Wer aber im Kfz unversteuert durch die Gegend fährt, der verfolgt für gewöhnlich gerade nicht das Ziel dieser Pflicht nachzukommen, sondern möchte eigentlich unbehelligt den geldwerten Vorteil der Steuerersparnis für sich bewahren. Gerät so jemand also in eine Verkehrskontrolle, wird ein Verstoß nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nahezu immer anzunehmen sein. - kleiner Nachtrag für Interessierte: Nach dem Urteil des BGH vom 23.08.2017 - 1 StR 173/17 wäre die Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung in der Unterlassungsvariante (wie hier dargestellt) bis zur Einführung der Angabepflicht aus § 15 Abs. 1 KraftStDV im Jahr 2017 gar nicht strafbar gewesen, da erst damit überhaupt eine Pflicht besteht, zu der sich der Fahrzeugnutzer widrig verhalten kann. Das pflichtwidrige Unterlassen einer Angabe hätte davor also nicht bejaht werden können. Aber auch nach der Einführung einer solchen Angabepflicht in § 15 Abs. 1 KraftStDV geht eine Literaturmeinung davon aus, dass damit keine Strafbarkeit begründet werden kann. Warum soll das so sein? Der § 370 AO, insbesondere die Unterlassungsalternative nach Abs. 1 Nr. 2, lässt für sich allein nicht den vollen Umfang der Tatbestandsmerkmale erkennen. Insbesondere die Angabepflichten, durch deren Verletzung man sich strafbar machen kann, ergeben sich immer aus dem jeweiligen Steuerrechtsgebiet. Einige vertreten daher die Meinung, § 370 AO sei ein Blanketttatbestand, der erst im Zusammenlesen mit den jeweiligen Steuerrechtsnormen vollständig wird. Ein Problem dabei: Weil § 370 AO eine Strafnorm ist, die im Strafrahmen eben auch eine Freiheitsstrafe vorhält, muss die Norm auch Art. 104 Abs. 1 GG entsprechen. Hier ist festgehalten, dass die Freiheit einer Person nur durch ein förmliches Gesetz beschränkt werden darf. Allerdings ist die KraftStDV (Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung) eben nur eine Verordnung und nicht etwa, wie das KraftStG 2002, ein Gesetz. Weil aber erst durch die Angabepflicht aus § 15 KraftStDV die Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründet wird, wird dies als Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 GG angesehen. Daraus eine Strafbarkeit herzuleiten wird also als nicht verfassungskonform angesehen. Anders wäre es, wenn die Angabepflicht direkt im KraftStG 2002 aufgenommen oder zumindest ein Hinweis darauf enthalten wäre, der nur durch die KraftStDV konkretisiert würde. In dem oben genannten Urteil hat der BGH dazu nicht Stellung genommen, weil es dort noch um die Rechtslage vor § 15 Abs. 1 KraftStDV ging, sondern lediglich durchklingen lassen, dass darin künftig noch Diskussionspotential liegen wird. Bis jetzt ist also noch keine wegweisende Rechtsprechung dazu ergangen. Es gibt auch durchaus Literaturmeinungen, die in dieser Strafbarkeit kein Problem sehen. Wenn die dargestellten Bedenken aber so auch in Gerichtsurteilen bestätigt werden, würde dies praktisch bedeuten, dass die klassische Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung nahezu komplett vom Tisch wäre.

  • @felixkralik1400

    @felixkralik1400

    2 жыл бұрын

    Hallo, Sehr gut. Fröhlichen dritten Advent.

  • @nominox1158

    @nominox1158

    2 жыл бұрын

    Super erklärt

  • @introbeats8788
    @introbeats87882 жыл бұрын

    Moin, wann ist mit neuen Videos zu rechnen?

  • @felixkralik1400

    @felixkralik1400

    2 жыл бұрын

    Sonntag :)

  • @dalilkhidr9914
    @dalilkhidr9914 Жыл бұрын

    Welche Strafe bei fahren mit abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen in der Probezeit?

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