Kaum bekannt: Die 5 Gründe, aus denen der Betriebsrat eine Einstellung blockieren kann

In diesem Video geht es um die möglichen Gründe, aus denen der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung verweigern kann. Wenn ein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen möchte, muss er die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat kann jedoch sein Veto einlegen, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
Die 6 Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG sind vielfältig:
Verstoß gegen Vorschrift: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften verstößt.
Verstoß gegen Auswahlrichtlinie: Falls Arbeitgeber und Betriebsrat Auswahlkriterien vereinbart haben, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber sich nicht daran hält.
Mögliche Nachteile für bestehende Mitarbeiter: Wenn die Einstellung bereits beschäftigte Mitarbeiter benachteiligen könnte, kann der Betriebsrat sein Veto einlegen. Es gibt Ausnahmen, wenn betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen.
Nachteile für den neuen Mitarbeiter: Dieser Grund ist für Einstellungen nicht relevant, da die Einstellung für den neuen Mitarbeiter grundsätzlich positiv ist.
Fehlende Stellenausschreibung: Wenn der Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und der Betriebsrat dies verlangt hat, kann er seine Zustimmung verweigern.
Mögliche Störung des Betriebsfriedens: Der Betriebsrat kann sein Veto einlegen, wenn er befürchtet, dass der neue Mitarbeiter den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges oder rassistisches Verhalten stören könnte.
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