Digitale Produkte im BGB - Einheit 1: Grundlagen

00:00 Herzlich willkommen!
01:28 Organisatorische Vorbemerkungen
19:48 Regelungsbedarf
27:10 Systematik und Verortung im #Schuldrecht AT
36:41 #Anwendungsbereich
37:53 Digitale Inhalte
41:21 Digitale Dienstleistungen
46:26 Digitale Produkte
50:10 Bezahlen mit Daten
56:52 #Paketverträge
1:02:18 Enge Verbindung zwischen Sache und digitalem Produkt
1:03:50 Waren mit digitalen Elementen

Пікірлер: 50

  • @danielz1428
    @danielz1428Ай бұрын

    Tolle Vorlesung! Finde diese EU-Richtlinien-Vorschriften des BGB so ätzend zu lernen. Mit diesen Videos fällt es mir deutlich leichter. Eine Playlist für das gesamte examensrelevante Verbraucherrecht wär toll :)

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    Ай бұрын

    Vielen Dank für die Anregung!

  • @leonkopp6190
    @leonkopp6190 Жыл бұрын

    Dieser Mann bringt mich durch das Examen. Schade dass sich die Videos nur auf das Zivilrecht beschränken. Tausend Dank Herr Fries!

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    Жыл бұрын

    Mir eine Ehre, vielen Dank!

  • @by9873
    @by98732 жыл бұрын

    Sehr geehrter Herr Fries, Ich Schaue schon seit Studienbeginn alle ihre Videos und wollte ihnen nochmal wirklich danken. Sie sind mir in der Zeit wirklich eine sehr große Unterstützung gewesen. Bitte machen sie so weiter. Ich wünsche ihnen nur das beste der Welt.

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Das freut mich, herzlichen Dank und weiter schöne Feiertage!

  • @john.s
    @john.s10 ай бұрын

    vielen Dank, dass Sie diese neue Thematik so ausführlich behandeln. Dies hilft mir sehr in der Hausarbeit und aktuell gibt es nicht so viele Ressourcen auf die man hierfür zugreifen kann

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    10 ай бұрын

    Gerne geschehen!

  • @cantom2794
    @cantom27942 жыл бұрын

    Die Materie ist mir völlig fremd. Danke fürs Reinstellen auf youtube.

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Danke für die Rückmeldung!

  • @Sophie-nh5ev
    @Sophie-nh5ev2 жыл бұрын

    Vielen Dank für Ihre Mühe

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Sehr gerne!

  • @simonegerner3422
    @simonegerner34222 жыл бұрын

    Ihr Kanal ist wirklich eine Bereicherung :) Besten Dank!

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Vielen Dank für das nette Feedback!

  • @emremetejur
    @emremetejur11 ай бұрын

    Ich bereite derzeit eine Seminararbeit zu dem Oberthema digitale Produkte vor. Ihre Videos helfen mir prima um alles nochmal aufzufrischen und mein Wissen zu erweitern. Vielen Dank für die Videoreihe und ich hoffe, sie werden in Zukunft auch weiterhin Videos dieser Art hochladen. Alles gute, Herr Fries!

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    11 ай бұрын

    Herzlichen Dank!

  • @pininfarinarossa8112
    @pininfarinarossa81122 жыл бұрын

    ❤ Danke!

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Sehr gerne!

  • @schneidersven1202
    @schneidersven12022 жыл бұрын

    Hallo Herr Fries, fällt der Kauf eines Smartphones oder Computers unter § 327a Abs. 3 BGB, wonach ein Kauf einer digitalen Ware vorliegt und § 475b beim Mangel einschlägig wäre? Man könnte dies damit begründen, dass das Betriebssystem (= digitales Produkt) für die fehlerfreie Nutzung alleinig verantwortlich ist. Oder ist in den Fällen § 327a Abs. 2 BGB einschlägig? Vielen Dank und Grüße aus Augsburg

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Ja, das fällt unter § 327a Abs. 3 BGB, denn ohne Betriebssystem funktioniert das Gerät ja nicht!

  • @ninalove7350
    @ninalove73502 жыл бұрын

    Großartiges Video, Herr Fries! Ich habe noch eine kurze Frage zum § 327 BGB. Momentan findet mein Repetitorium online statt: es werden zum einen Lernvideos auf einer externen Webseite zur Verfügung gestellt ( digitale DL, § 327 II S.2 Nr.1). Zum anderen finden LIVE Klausurbesprechungen über zoom statt. Würden diese LIVE Zoom Übertragungen eine Ausnahme iSd § 327 VI Nr.1 darstellen und somit nach dem gängigen DL-Recht, §611ff.BGB behandelt werden? Das wäre ja grundsätzlich ein Fall des PaketV, § 327a I S.1 BGB wobei allerdings nach § 327a I S.2 BGB dahingehend differenziert werden müsste, dass die Videos nach §§ 327ff. + SchuldR BT modifiziert (hier: 620 IV BGB?) behandelt werden & die LIVE Zoom Besprechungen nach SchuldR-BT (§§ 611ff.) Liege ich mit diesen Ausführungen richtig? Beste Grüße

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Ja, da liegen Sie goldrichtig!

  • @DerLoeffelndeBre
    @DerLoeffelndeBre2 жыл бұрын

    Eine Frage zu den Grenzfällen in § 327a III BGB: Ließe sich vielleicht dahingehend eine Trennlinie erdenken, dass man nach wertend nach dem Schwerpunkt differenziert? Der Schwerpunkt wäre dann quasi der Schwerpunkt der Kaufsache, bzw. des Produkts. Mit anderen Worten, dass man die Frage stellt: Wofür zahle ich hier eigentlich? Zahle ich für die Sache oder das darauf aufgeklebte Produkt? In dem von Ihnen erwähnten Beispiel der smarten Heizung ließe sich ja anführen, dass der Schwerpunkt des Produkts ja eindeutig in der smarten Kontrolle der Heizung liegt und nicht auf den Heizkörper als Sache beschränkt ist.

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Das wäre als Differenzierungskriterium denkbar; man muss nur aufpassen, dass man sich damit nicht zu weit vom Gesetz entfernt, wo die Funktionsfähigkeit als zentrales Kriterium genannt wird.

  • @donhannibal8665
    @donhannibal86652 жыл бұрын

    Hallo. Vielen Dank für die Vorlesungsreihe, die sehr spannend und angenehm von Ihnen vorgetragen wurde. Eine Frage: Schließt § 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB die Anwendbarkeit der Regelungen für Handy- und DSL-Verträge aus? Gerade in diesem Bereich wäre ein Verbesserung der Verbraucherrechte ja wünschenswert gewesen (Regelmäßig wird ja zu wenig Bandbreite usw. zur Verfügung gestellt).

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Ja, diese Verträge sind nach § 327 Abs. 6 Nr. 2 (!) BGB von der Anwendung ausgeschlossen. Immerhin gilt auch da aber noch das gute alte pacta sunt servanda...

  • @donhannibal8665

    @donhannibal8665

    2 жыл бұрын

    @@jurapodcast Vielen Dank und Sie haben natürlich recht, es ist Nr. 2 =)

  • @paulinab6619
    @paulinab66192 жыл бұрын

    Gibt es für diese Veranstaltung für Uni-externe Folien?

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Alle meine Folien sind unter www.jura-podcast.de frei abrufbar. Ausgerechnet bei dieser Veranstaltung habe ich aber mal auf ein Skript verzichtet…

  • @MariaWalch-jj9bj
    @MariaWalch-jj9bj Жыл бұрын

    Zu den Differenzierungskriterien hinsichtlich der Grenzfälle zu § 327a III: könnte man nicht an die berechtigte Erwartung des Verbrauchers an die Funktionsfähigkeit anknüpfen? Gerade die Verfügbarkeit der App wird doch auch entsprechende Erwartungen des Verbrauchers schüren, die Heizung (in diesem Beispiel) in der entsprechenden Funktionalität zu verwenden "die Spaß macht".

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    Жыл бұрын

    Das ist ein sehr guter Vorschlag!!

  • @ElendielPlaysEU
    @ElendielPlaysEU2 жыл бұрын

    KZread schaltet bei Ihnen tatsächlich Werbung. Glaube Sie hatten mal im Podcast gefragt, ob das der Fall wäre oder nicht, da demonetarisiert aber AGB Änderungen von KZread oder so?

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Ja genau, ich kann die Werbung leider nicht abschalten (und verdiene natürlich auch nichts daran).

  • @faircritics3955
    @faircritics39552 жыл бұрын

    Wo steht denn dass die neuen Vorschriften erst ab Juni 2022 in Examen geprüft werden dürfen?

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Für das OLG Hamm: www.olg-hamm.nrw.de/aufgaben/justizpruefungsamt/09_sammlung/Homepage-Uebergangsfrist-Januar-bis-Juni-2022.pdf

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Auch das bayerische LJPA verzichtet im Termin 2022/I auf die Prüfung der neuen Vorschriften. Wird demnächst auf den Seiten des Prüfungsamts veröffentlicht...

  • @faircritics3955

    @faircritics3955

    2 жыл бұрын

    Lieber Herr Fries, danke für die Antworten. Die LJPA spricht davon, dass nur die digitalen Inhalte im schriftlichen Teil nicht geprüft werden. Was genau wurde damit aber ausgeschlossen?

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    @@faircritics3955 Nach meiner Kenntnis: §§ 327-327u, 445c, 475a, 475b, 475c, 475e Abs. 1 und 2, 477 Abs. 2, 516a, 548a, 578b, 620 Abs. 4, 650 Abs. 2-4 BGB.

  • @JulI-rc1kk

    @JulI-rc1kk

    2 жыл бұрын

    @@jurapodcast vielen Dank fürs hochladen, ein ganz tolle Video und sehr gut erklärt! Eine Frage habe ich bzgl. der neuen Vorschriften über digitale Produkte. Gilt dieser Entscheidung auch für die Modulabschluss Klausuren?

  • @danielschoppach9596
    @danielschoppach95969 ай бұрын

    Könnten Sie mir bitte noch einmal die Abgrenzung zwischen § 327a I und § 327 II erklären? Ich habe mal eine Klausur geschrieben, in der es um einen smarten Kühlschrank ging, der mit einer Softwarte-Erweiterung versehen wurde, für die ein Aufpreis zu zaheln war. In der Lösung wurde hier ein Paketvertrag abgelehnt und § 327a II bejaht. Mir ist da der Unterschied nicht ganz klar. Vielen Dank schonmal! Edit: Mir kommt gerade noch eine weitere Frage: Wenn ich Sie richtig verstanden habe sagen Sie, dass für das digitale Produkt selbst (also z.B. die Software für den Kühlschrank) zusätzlich auch das allgemeine (Kauf-)Gewährleistungsrecht eingreift. Verstößt das nicht gegen § 475a II S. 1 Nr. 2, S. 2? Danach ist ja § 434 ausgeschlossen.

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    9 ай бұрын

    Zu Ihrer ersten Frage: In den Fällen des § 327a Abs. 1 BGB hat man zwei mehr oder minder lose nebeneinander stehende Vertragsgegenstände (Beispiel: Fernseher + Cloudzugang), in den Fällen des § 327a Abs. 2 BGB gibt des demgegenüber eine enge Beziehung zwischen körperlichem Gegenstand und digitalem Produkt (Beispiel Navi im Auto). - Zu Ihrer zweiten Frage: Ja, wenn ein digitales Produkt gekauft wird, landet man wegen § 453 Abs. 1 S. 2 BGB immer auch im Kaufrecht; dort und im § 475a BGB gibt es aber Rückausnahmen, d.h. nicht das gesamte Kaufrecht findet Anwendung, sondern einzelne Vorschriften werden für unanwendbar erklärt, weil die §§ 327b ff. BGB besser passen.

  • @MrMalonyy7x
    @MrMalonyy7x2 жыл бұрын

    Guten Morgen

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    Guten Abend!

  • @Minimollii
    @Minimollii Жыл бұрын

    Hat der Meinungsstreit um die Einordnung des Software-Vertrags bei Nichtverkörperung (h.M. differenzierend nach dem Grad der Individualisierung: Werkvertrag bei Individualsoftware, Kaufvertrag bei Standardsoftware) dann überhaupt noch Relevanz? Die Einordnung des Vertrags ist doch immer noch unklar, wenn kein Verbrauchervertrag vorliegt, oder?

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    Жыл бұрын

    Eine gewisse Hilfe bietet § 453 Abs. 1 S. 1 BGB, wo man Software inzwischen als sonstigen Gegenstand begreift. Auch dann kann man sich aber noch - ganz wie bei körperlichen Gütern - fragen, ob ein fertiges Produkt von der Stange bestellt wird (dann Kaufvertrag) oder ob Schwerpunkt des Vertrags eine Individualanfertigung ist (dann Werkvertrag).

  • @Minimollii

    @Minimollii

    Жыл бұрын

    @@jurapodcast Danke für die schnelle Antwort! Stimmt, die n.F. des § 453 BGB kann man gut als Argument heranziehen. Ich finde es trotzdem irgendwie kontraintuitiv, das allgemeine Kauf-/Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn es in den §§ 327 ff. so schön ausdifferenzierte Spezialnormen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gibt. Aber da steht vielleicht auch noch mehr der Verbraucherschutz im Vordergrund.

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    Жыл бұрын

    @@Minimollii Ganz genau!

  • @pyjamacat7044
    @pyjamacat70442 жыл бұрын

    GR8

  • @jurapodcast

    @jurapodcast

    2 жыл бұрын

    :-)

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