Das Makler Exposé - Welche Haftungsrisiken gilt es zu beachten

Wer auf der Suche nach einer Immobilie ist oder vielleicht selbst verkaufen möchte, kommt früher oder später mit dem „Verkaufs-Exposé“ eines Maklers in Berührung. Im Immobilien-Dschungel und auf den Online-Verkaufsplatt-formen stößt man dann auf so manches: Von schönen, informativen Exemplaren bis hin zu Exposés schlechter und minderwertiger Qualität.
Sowohl Kaufinteressenten als auch Verkäufer sollten aber auf die Qualität und den Inhalt von Exposés achten, denn sie kann viel über die Seriosität und Kompetenz des vermittelnden Maklers aussagen.
Das Verkaufsexposé ist also das A&O für einen erfolgreichen Immobilien-Verkauf. Selbstverständlich gilt auch hier: Ehrlichkeit währt am längsten. Doch welche Informationen sollte ein gutes Verkaufs-Exposé insgesamt abdecken?
Es kommt ab und zu vor, dass Makler in ihren Exposés ungenaue oder sogar falsche Angaben über das zum Verkauf stehende Objekt machen.
Es kann jedoch folgenschwere Auswirkungen haben, wenn Verkäufer von Immobilien bzw. Grundstücken öffentliche Äußerungen des beauftragten Maklers (z.B. in dessen Exposé) nicht kennen oder bestimmte fehlerhafte Angaben des Maklers nicht ausdrücklich im Kaufvertrag berichtigt werden.
Im heutigen BLOG Beitrag erklären wir anhand von 2 Beispielen was damit genau gemeint ist und was Sie beachten sollten, damit Ihnen Ihr Exposé nicht “um die Ohren“ fliegt.
Viel Spaß beim Schauen!
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Пікірлер: 1

  • @anitabhandari7019
    @anitabhandari70192 жыл бұрын

    Sehr gut aufgearbeitetes Video! Vielen Dank. Wer haftet nun für unrichtige Angabe im Exposé (Verkäufer oder Makler)? z.B.: Im Exposé steht, dass das Wohnzimmer einen Elektrokamin hat (+ Zusatzbemerkung: „Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren ausschließlich auf Informationen, die uns von unserem Auftragsgeber zur Verfügung gestellt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben“). In einer Email vom Makler steht abermals „Es gibt einen Elektrokamin“. Nach der Räumung des Hauses durch den Verkäufer fehlt aber der Elektrokamin und wurde mitgenommen. Auf Anfrage hin, teilte der Makler mit, dass der Verbleib des Inventars eine persönliche Abstimmung zwischen Verkäufer und Käufer sei.

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